§ 16 Revision (Satzung)
1. Die Revision besteht aus mindestens 2 Vereinsmitgliedern.
2. Die Revision prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben.
3. Schriftliche Beanstandungen müssen sowohl dem Präsidium als auch den betreffenden Stellen mitgeteilt werden. Die Erledigung der Beanstandungen bzw. Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen unmittelbar dem Präsidium zur Kenntnis zu geben. Die im Zusammenhang mit den Beanstandungen getroffenen Anweisungen des Präsidiums sind den Revisoren bekannt zu geben.
4. Die Revision legt jeweils der Delegiertenversammlung einen Bericht vor.
5. Die Mitglieder der Revision dürfen keine weitere Funktion ausüben.