Gremien und Organe des ESV Sportfreunde München-Neuaubing e.V.

 
Auf diesen Seiten finden sie sämtliche Informationen zu den Gremien und Organen im ESV. Vorab sämtliche Satzungsauszüge bzgl. Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche:
 

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen.

  Stimmberechtigt sind:

    1. Die Mitglieder des Vereinsrats gemäß § 9, 1a) mit g)
    2. die Mitglieder des Ältestenrats
    3. die Mitglieder des Wirtschafts- und Verwaltungsrats
    4. die Delegierten der Abteilungen und der Sparten bzw. bei deren Verhinderung die Ersatzdelegierten nach folgender Maßgabe: bis 100 Mitglieder 3 Delegierte, je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter, insgesamt nicht mehr als 10 Delegierte
    5. die Ehrenmitglieder.

  Beratend sind:

    1. Revision
    2. Der/die Geschäftsführer/in und/oder Leiter/in der Geschäftsstelle
    3. Der/die Vereinsjugendsprecher/in.
  1. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind in den Versammlungen der Abteilungen bzw. der Spar-ten auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen und dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
  2. Es finden jährlich 2 ordentliche Delegiertenversammlungen statt.
  3. Die erste Delegiertenversammlung findet bis spätestens 31.05. statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Organe und der Revision
    2. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
    3. Entlastung des Präsidiums
    4. Wahl der Mitglieder des Präsidiums (alle 3 Jahre)
    5. Wahl des Ältestenrats (alle 3 Jahre)
    6. Wahl der Revision (alle 3 Jahre)
  4. Die zweite Delegiertenversammlung findet im letzten Quartal statt und hat insbesondere die Ge-nehmigung des Haushaltsvoranschlages für das nächste Jahr zur Aufgabe.
  5. Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
    1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    2. Satzungsänderungen
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen
    4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
    5. Auflösung des Vereines
  6. Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrates oder des Ältestenrates oder eines Fünftels der Stimmberechtigten beruft das Präsidium innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein.
    1. Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig.
    2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    3. Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung, jeglicher Belastung von Liegenschaften und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Sollstärke der Delegiertenversammlung erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Abstimmung auf die nächste Delegiertenversammlung zu vertagen, bei der dann eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genügt.
    4. Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen und zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
 
§ 9 Vereinsrat
 
  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    1. dem Präsidium
    2. den Abteilungsleitern/innen oder einer Stellvertretung
    3. dem/der Vorsitzenden des Ältestenrates oder einer Stellvertretung
    4. dem/der Vorsitzenden des Wirtschafts- und Verwaltungsrates oder einer Stellvertretung
    5. den Koordinatoren / Koordinatorinnen der Sparten oder einer Stellvertretung
    6. den Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen
    7. dem/der Vereinsjugendsprecher/in oder einer Stellvertretung (beratend)
    8. dem/der Vereinjugendleiter/in oder einer Stellvertretung (beratend)
    9. der Revision (beratend)
    10. der Geschäftsleitung (beratend).
  2. Der Vereinsrat ist in allen Vereinsangelegenheiten beschlussfassendes Organ, soweit die Be-schlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
  3. Der Vereinsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Vereinsrichtlinien
    2. Genehmigung von Ordnungen, die als Ergänzung der Satzung dienen
    3. Festsetzung der Aufnahmegebühren
    4. Genehmigung von Sonderbeiträgen
    5. Genehmigung der Haushalte der Abteilungen und Sparten
    6. Genehmigung von Nachtragshaushalten
    7. Genehmigung der Mittel für übergeordnete Jugendmaßnahmen
    8. Zulassung und Auflösung von Abteilungen und Sparten
    9. Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vereinsrat ist nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1. lit. a) bis f) beschlussfähig und entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Der Vereinsrat ist vom Präsidenten / von der Präsidentin oder bei Verhinderung von einem anderen Präsidiumsmitglied in der Regel zweimal im Jahr mindestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten / einer Präsidentin und mindestens zwei, höchstens vier Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus, kann die Delegiertenversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied nachwählen.
  3. Grundsätzlich wird der Verein durch je zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Einzelheiten zum Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten regelt die Finanzordnung.
  4. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Das Präsidium ist im Rahmen des genehmigten Etats für alle Belange des haupt- und nebenamtlichen Personals zuständig.
  6. Das Präsidium genehmigt Abteilungsordnungen.
  7. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Präsidiums auf dessen einzelne Mitglieder wird auf Vorschlag des Präsidenten durch Beschluss des Präsidiums festgelegt.
  8. Bei Beschlussfassung im Präsidium sind Stimmenthaltungen nur in den gesetzlichen Fällen sowie bei persönlicher Betroffenheit zulässig.
  9. Das Präsidium kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  10. Die Mitglieder des Präsidiums haben bei allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins das Recht auf Zutritt und beratende Teilnahme.

 

§ 15 Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

    1. Die Jugendtage der Abteilungen und Sparten
    2. Der/die Abteilungs- / Spartenjugendspecher/in
    3. Der Vereinsjugendausschuss
    4. Der Vereinsjugendsprecher
    5. Die Jugendleiter/innen der Abteilungen und Sparten
    6. Der/die Vereinsjugendleiter/in 

Näheres regelt die Jugendordnung.

Aufgaben des Vereinsjugendsprechers:

    • Wahrnehmung sportlicher Interessen der Jugendlichen im Verein,
    • Vertretung der Jugendlichen des Vereins, sofern dazu nicht eine andere Person bestimmt wurde
    • Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen auf Vereinsebene,
    • Organisation und Durchführung von Jugendveranstaltungen des Vereins

 

§ 16 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern.
  2. Wählbar sind nur Mitglieder, die
    1. mindestens 10 Jahre Vereinsmitglied
    2. mindestens 40 Jahre alt und
    3. nicht Mitglied des Vereinsrats sind.
  3. Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
    1. Wahrung der Einheit im Verein im Sinne der Satzung. Er hat das Präsidium bei der Verwirklichung  der Vereinsgrundsätze und der Vereinsinteressen zu unterstützen.
    2. Der Ältestenrat ist die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Delegiertenversammlung.
    3. Der Ältestenrat unterstützt die Betreuung der Altmitglieder.
  4. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.
  5. Der Ältestenrat ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.

 

§ 17 Wirtschafts- und Verwaltungsrat

  1. Der Wirtschafts- und Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens 12 Personen zusammen, die vom Präsidium für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums berufen werden.
  2. Die Aufgaben des Wirtschafts- und Verwaltungsrats sind:
    1. Die sachkundige Beratung in wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Belangen
    2. Die tatkräftige Unterstützung bei Behörden und Institutionen von Politik und Wirtschaft
  3. Der Wirtschafts- und Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und eine Stellvertretung.Wirtschaft.

 

§ 18 Revision

  1. Die Revision besteht aus mindestens 2 Vereinsmitgliedern.
  2. Die Revision prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben.
  3. Schriftliche Beanstandungen müssen sowohl dem Präsidium als auch den betreffenden Stellen mitgeteilt werden.  Die Erledigung der Beanstandungen bzw. Stellungnahmen sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen unmittelbar dem Präsidium zur Kenntnis zu geben. Die im Zusammenhang mit den Beanstandungen getroffenen Anweisungen des Präsidiums sind den Revisoren bekannt zu geben.
  4. Die Revision legt jeweils der Delegiertenversammlung einen Bericht vor.
  5. Die Mitglieder der Revision dürfen keine weitere Funktion ausüben.