Ort: Gaststätte des ESV Neuaubing

Datum: Dienstag, 14.05.2024

Beginn: 19.00 Uhr

Die Einladung wird bis spätestens 14 Tage vor Termin per Email oder Post versandt.

 

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Stimmberechtigt sind:

a) Die Mitglieder des Vereinsrats gemäß § 9, 1a) mit g)

b) die Mitglieder des Ältestenrats

c) die Mitglieder des Wirtschafts- und Verwaltungsrats

d) die Delegierten der Abteilungen und der Sparten bzw. bei deren Verhinderung die Ersatzdelegierten nach folgender Maßgabe:

bis 100 Mitglieder 3 Delegierte, je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 Delegierter, insgesamt nicht mehr als 10 Delegierte

e) die Ehrenmitglieder.

Beratend sind:

a) Revision

b) Der/die Geschäftsführer/in und/oder Leiter/in der Geschäftsstelle

c) Der/die Vereinsjugendsprecher/in.

2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind in den Versammlungen der Abteilungen bzw. der Sparten auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen und dem Präsidium schriftlich mit-zuteilen.

3. Es finden jährlich 2 ordentliche Delegiertenversammlungen statt.

4. Die erste Delegiertenversammlung findet bis spätestens 31.05. statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, der Organe und der Revision

b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses

c) Entlastung des Präsidiums

d) Wahl der Mitglieder des Präsidiums (alle 3 Jahre)

e) Wahl des Ältestenrats (alle 3 Jahre)

f) Wahl der Revision (alle 3 Jahre).

5. Die zweite Delegiertenversammlung findet im letzten Quartal statt und hat insbesondere die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das nächste Jahr zur Aufgabe.

6. Weitere Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b) Satzungsänderungen

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen

d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften

e) Auflösung des Vereines.

7. Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrates oder des Ältestenrates oder eines Fünftels der Stimmberechtigten beruft das Präsidium innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung unter Angabe des Zwecks eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein.

8. a) Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig.

b) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

c) Bei Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung, jeglicher Belastung von Liegenschaften und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Sollstärke der Delegiertenversammlung erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Abstimmung auf die nächste Delegiertenversammlung zu vertagen, bei der dann eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten genügt.

d) Bei Anträgen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen und zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.